Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung

    Allen Verkäufen und Lieferungen – auch zukünftige Lieferungen – liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

  2. Angebote, Lieferumfang

    1. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Insbesondere technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
    2. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
    3. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Verkäufer anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Produkte an den Käufer erklärt werden.
    4. Teillieferungen sowie Lieferungen von Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % bleiben vorbehalten. Sofern für bestimmte Produkte größere Toleranzen handelsüblich sind, gelten Abweichungen in diesem Rahmen als vertragsgemäß. Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme entsprechend berücksichtigt.
  3. Preise und Zahlung

    1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug sind Geldschulden in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich vor, einen nachweisbaren weiteren Schaden geltend zu machen.
    3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist.
    4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist, so ist dieser berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten, bis die Zahlung bewirkt ist oder bis ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt sind.
  4. Lieferzeit, Verzug

    1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers bzw. des Herstellers/Vorlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
    4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung sowie Energie- bzw. Rohstoffmangel.
    5. Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hierdurch ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchsten 5 % vom Wert der verspäteten Teile. Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
      Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9.
  5. Lieferung, Gefahrübergang

    1. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Vereinbarung gilt der Liefergegenstand als EXW Werk des Verkäufers geliefert.
    2. Die Gefahren des Transportes gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn der Verkäufer den Transport mit eigenen Fahrzeugen von seinem Betrieb oder Lager aus durchführt.
      Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr ab Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    3. Teillieferungen sind zulässig.
    4. Das Abladen und Einlagern ist in jedem Fall Sache des Käufers. Bei Selbstabholung obliegt dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen der Transportfahrzeuge und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter.
    5. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsatztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Die Verpflichtung des Verkäufers beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugseitigen Errichtungen.
    6. Soweit die Mitarbeiter des Verkäufers beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers; eine Haftung für dabei entstehende Schäden übernimmt der Verkäufer nicht.
    7. Sämtliche sich auf den Versand beziehende Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte; die Haftung der Dritten bleibt hiervon unberührt.
    8. Frachterhöhungen nach Vertragsabschluss sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch Umstände entstehen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Käufers. Nimmt der Verkäufer Waren ganz oder teilweise zurück, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten, ohne dass es auf den Grund der Rücknahme ankommt.
    9. Nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Leihverpackung

    1. Sofern die Lieferungen des Verkäufers in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer von diesem im entleerten einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an den Verkäufer zurückzusenden oder ggf. frei Fahrzeug des Verkäufers gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
    2. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, ist der Verkäufer berechtigt, für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgter Fristsetzung zur Rückgabe den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
    3. Die auf den Leihgebinden angebrachten Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund im Betrieb des Verkäufers. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
    4. Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und frachtfreie Rücksendung an den Verkäufer oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Kesselwagen reisen auf Risiko des Käufers. Die Kesselwagenmiete bis zum Wiedereintreffen beim Verkäufer bzw. der angegebenen Anschrift geht stets zu Lasten des Käufers, und zwar auch bei Verlängerung der Laufzeit wegen Beschädigung usw. – außer bei Routineuntersuchen der DB.
  7. Eigentumsvorbehalt

    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
    2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
    3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für den Verkäufer, ohne dass ihm hieraus Verpflichtungen entstehen. Der Verkäufer gilt als Hersteller i. S. d. § 948 BGB und erwirbt Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen mindestens in Höhe des Rechnungspreises seiner Vorbehaltsware. Käufer bzw. jeweiliger Besitzer ist nur Verwahrer für den Verkäufer. Bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren zu. Entsprechendes gilt gemäß §§ 947, 948 BGB bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren.
    4. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterveräußerung berechtigt. Er darf den Liefergegenstand jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Der Käufer ist auf Wunsch des Verkäufers verpflichtet, die Kunden, an die er die Vorbehaltsware weiterveräußert hat, namentlich zu benennen.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  8. Gewährleistung

    1. Der Käufer hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat der Käufer zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht bei dem Käufer verbleiben, so hat er die Transportbegleitpapiere auf die Übereinstimmung mit der Bestellung überprüfen. Außerdem hat er sich beim Abtanken durch eine Probe von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
    2. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer dem Verkäufer gegenüber binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich zu rügen.
    3. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht fristgemäß, so verliert er hinsichtlich der festgestellten und /oder feststellbaren Mangel jeglichen Anspruch auf Gewährleistung. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
    4. Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen Eingangsuntersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel), so ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung wie vorstehend zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als vertragsgemäß.
    5. Verschafft der Käufer nicht dem Verkäufer die Möglichkeit, seine Beanstandungen zu überprüfen oder stellt er ihm auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, können die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht berücksichtigt werden.
    6. Bei Verkauf nach Muster oder Probe werden die Eigenschaften der Muster bzw. Proben nicht zugesichert, vielmehr handelt es sich um unverbindliche Ansichtsstücke, welche die Ware ungefähr beschreiben.
    7. Der Verkäufer haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Die anwendungstechnische Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen des Verkäufers erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind nur unverbindlich, da die tatsächliche Anwendung außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegt und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind.
    8. Bei begründeten fristgerecht gerügten Mängeln wird der Verkäufer den Mangel nach seiner Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern.
      Im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) obliegt das Wahlrecht dem Besteller. Vor Zurücksendung der Ware ist das Einverständnis des Verkäufers einzuholen.
    9. Kommt der Verkäufer einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei dem Verkäufer zwei Versuche zustehen), verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder ist diese für ihn unzumutbar, so hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung); Weitere Ansprüche wegen Mängeln bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9. Der Anspruch auf Rücktritt gilt nicht im Falle eines unerheblichen Mangels.
    10. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
  9. Haftung

    1. Eine Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden ist oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers zurückzuführen ist. Haftet der Verkäufer für die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, so ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    2. Der Verkäufer haftet außerdem für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit
    3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen
  10. Wiederverkaufsrabatte

    Wiederverkaufsrabatte werden lediglich unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Abwicklung aller Geschäfte gewährt. Als ordnungsgemäß abgewickelt gelten die Geschäfte erst dann, wenn das Konto des Käufers ausgeglichen ist und die Rechnungsbeträge unwiderruflich dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sind.

  11. Sonstiges

    1. Beide Parteien verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten; dies gilt auch noch nach Ende der Zusammenarbeit.
    2. Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
    3. Erfüllungsort für die Lieferung ist Dorsten.
    4. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Dorsten.
      Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, hat die klagende Partei die Möglichkeit, sich aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebende Streitigkeiten, einschließlich solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Schiedsgericht gemäß der Internationalen Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entscheiden zu lassen. Bei einem Streitwert bis 100.000,- EUR entscheidet ein Einzelschiedsrichter, bei einem höheren Streitwert ein Dreierschiedsgericht; in diesem Fall ernennt jede Partei einen Schiedsrichter.